Unabhängig davon, ob Sie Ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln oder ein Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt wird, können Sie sich darauf verlassen, dass diese nicht nur entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erstellt werden, sondern auch die steuerlichen Wahlrechte entsprechend Ihrer Zielvorstellung (zumeist ein möglichst niedriger Steuerbilanzgewinn für eine niedrige Steuer, aber teilweise auch ein möglichst positives Ergebnis z.B. für Banken) ausgeübt werden.

Der Jahresabschluss ist nicht nur für die Bemessung von Steuern eine wichtige Grundlage, auch für zukünftige unternehmerische Entscheidungen können aus dem Jahresabschluss viele Informationen gewonnen werden, daher ist er von besonderer Bedeutung im Steuerrecht.

Neben einer obligatorischen Besprechung des Jahresabschlusses ist es auch möglich, diesen durch uns bei Aufsichtsräten, Gesellschafter- oder Mitgliederversammlungen entsprechend aufbereitet und analysiert vorzustellen.

Neben der alleinigen Erstellung des Jahresabschlusses ist es uns ebenso möglich, eine Plausibilitätsbeurteilung vorzunehmen, welche zunehmend von Banken und Geschäftspartnern gefordert wird. Ebenfalls können in diesem Zusammenhang Nachkalkulationen z.B. beim Wareneinsatz im Gastronomiebereich angestellt werden.

Die Veröffentlichungsverpflichtung von Kapitalgesellschaften im elektronischen Bundesanzeiger erfüllen wir für Sie auf Wunsch gerne.